Wir fordern Rücknahme der
Testpflicht an Schulen
Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Testpflicht an Schulen beschlossen. Zur Begründung teilt es im Schreiben zur Auslieferung von „Antigen Self Test“ am 03. April 2021 lapidar mit „Nach Einschätzung von Fachleuten ist neben dem Impfen insbesondere das regelmäßige Testen ein wesentliches Element zur Eingrenzung der Corona-Pandemie“. Auf der Website des Ministeriums wird Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer etwas konkreter und meint zu den Tests: „Sie sorgen dafür, dass Infektionen entdeckt und Infektionsketten durchbrochen oder sogar vermieden werden können.“ Und weiter, Tests “...tragen dazu bei, das Dunkelfeld von symptomlos Erkrankten aufzuhellen...“
Angesichts dieser dürftigen Aussagen scheint dringend erforderlich, klar zu stellen: „Symptomlos“ bedeutet, Anzeichen einer Erkrankung liegen nicht vor. „Krankheit“ ist die Störung eines Organs, des gesamten Organismus oder der Psyche. Festgestellt aufgrund medizinischer oder psychologischer, in jedem Fall wissenschaftlich gesicherter Diagnose. Dazu genügt nicht ein PCR-Test, der Laborküchen Material zum beliebig häufigen Aufkochen aufgefundener Substanzen liefert. Auch nicht ein Testkit für Laien, die mit Wattestäbchen in Kindernasen Doktor spielen. Allein ein Arzt mit entsprechender Ausbildung und am besten langjähriger Erfahrung ist zuständig für eine Diagnose. Und kein Arzt käme auf die absurde Idee, Patienten ohne gesicherte Erkenntnis für krank zu erklären. Doch unbeeindruckt spricht das Ministerium für Schule und Bildung von „symptomlos Erkrankten“. Es ignoriert auch die Wuhan-Studie. Eine mit 10 Millionen Teilnehmern umfangreiche Untersuchung, die feststellt, von Symptomlosen geht keine Ansteckungsgefahr aus.
Auch ein Blick auf die Beipackzettel der Testkits fördert die Erkenntnis „Positive Ergebnisse weisen auf das Vorhandensein viraler Antigene hin, aber eine klinische Korrelation mit der Krankengeschichte und anderen diagnostischen Informationen ist notwendig, um den Infektionsstatus zu bestimmen.“ Das bedeutet, ein positiv ausschlagender Test ist nicht Nachweis einer akuten Corona-Erkrankung und schon gar nicht einer Ansteckungsgefahr. Genau deshalb hat §24 S.1 Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass die Feststellung einer Infektion nur durch einen Arzt erfolgen darf.
Gleiches teilt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit. Wie die US-Seuchenbehörde, die US-Medikamentenzulassungsbehörde, das Berufungsgericht von Lissabon, das Verwaltungsgericht in Wien. Ebenso im Internet leicht auffindbare Forschungsberichte, Erklärungen und Aussagen weltweit anerkannter Wissenschaftler. Sie alle bestätigen, was immer wieder auch der Erfinder des PCR-Test Kary Mullis verlauten ließ: Der Test ist nicht zur Diagnose geeignet.
Ergänzend verweisen wir auf das Positionspapier der Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin, dem Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte sowie der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, die bei Anwendung von Schnelltests erwarten, „dass die Zahl falsch negativer und falsch positiver Ergebnisse inakzeptabel hoch ist und dies weit mehr Schaden als Nutzen anrichtet“. Es ist längst kein Geheimnis mehr, dass ein Schnelltest noch unzuverlässiger als der PCR-Test ist. Beide sind keine tragfähige Grundlage für infektionsrechtliche Maßnahmen.
Diese Informationen hätte das Ministerium für Schule und Bildung beherzigen sollen statt unbeirrt „Pädagogische Hinweise zur Durchführung der Selbsttests in Schulen“ zu verfassen und darin den bemerkenswerten Satz zu schreiben: „Natürlich müssen sich positiv getestete Schülerinnen und Schüler in Quarantäne begeben, dies darf jedoch in keiner Weise den Eindruck einer Ausschließung aus der Klassengemeinschaft erwecken.“ Ein Nachweis gekonnter Dialektik. Aber „natürlich“ ist es nicht, wenn positiv Getesteten Infektiosität angedichtet wird und sie ohne ärztliche Diagnose ausgeschlossen und weggesperrt werden. Es sei denn, der Rechtsstaat hat ausgedient.
Einen Verdacht, dass dies tatsächlich so sein könnte, nährt das Ministerium für Schule und Bildung selbst. Es hat die Testpflicht an Schulen bisher nicht einmal ansatzweise begründen können. Ohne jeden Beleg wird letztendlich kaum anderes
wie in Pharmawerbung behauptet: „Hilft gegen Pandemie“. Das ist völlig unzureichend als Rechtfertigung für ein Testen zweimal die Woche quer Beet an allen Schulen, zumal auch noch an symptomlosen, also gesunden Kindern und Jugendlichen. Und wer sich nicht unterwirft, dem soll sein Recht auf Bildung beschnitten werden. Kein Präsenzunterricht ohne negatives Testergebnis. Die darauf einzig passende Antwort geben Erziehungsberechtigte, die ihre Einwilligung für einen Test verweigern und bei Zuwiderhandlung Strafantrag und Strafanzeige erstatten, insbesondere wegen Nötigung im Amt, Misshandlung Schutzbefohlener und vorsätzlicher Körperverletzung. Auf solche Schulen, die das Wohl ihrer Schülerinnen und Schüler obrigkeitshörig einem Testregime unterordnen, kann verzichtet werden.
Vorstand
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